Import-RegelungTier importieren lassen
Mittlerweile ist es nicht mehr möglich, Tiere ohne "Flugbegleitung" einfliegen zu lassen! Das bedeutet im Klartext, bei Interesse zum jeweiligen Züchter zu fliegen und das Tier von dort aus ins neue Heim zu begleiten. Hingegen wird es die unten stehenden Auflagen auch noch heute geben. Bitte, erkundigt Euch vor der Einfuhr beim deutschen Staatsministerium über die heutigen Auflagen und holt euch eine Importerlaubnis!
Wie waren die damaligen Import-Regelungen?
- Als erstes brauchte ich eine sogenannte Einfuhrerlaubnis, die beantragte ich beim zuständigen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit. Die Unterlagen wurden mir per Einschreiben in ca.7 Werktagen zugesandt, gegen eine kleine Gebühr.
- Ich machte umgehend eine Kopie der Unterlagen und sendete diese zu meinem Züchter, da er sie für die Ausfuhrerlaubnis des Tieres benötigte.
- Der nächste Schritt lag nun darin, alle Angaben zur Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-verordnung einzuhalten und GANZ WICHTIG auch meinen Züchter von den Auflagen in Kenntnis zu setzten, da er kein deutsch sprach.
- Zwei Tage vor Ankunft meines Tieres gab ich dem grenztierärztlichen Dienst unter Angabe der Art und Zahl bescheid.
Bei der damaligen Ankunft meines Tieres
Vor der Abfertigung musste ich dem Grenztierarzt folgende Unterlagen vorlegen:
1. Die Einfuhrerlaubnis im Original oder in amtlich beglaubigter Form. eine Gesundheits-bescheinigung des für den Herkunftsort des Tieres zuständigen amtlichen Tierarztes, mit der nachgewiesen wird dass....
- ...das Tier vom amtlichen Tierarzt vor der Absendung untersucht worden ist und dabei keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit, insbesondere der Tollwut aufgewiesen hat
- ...am Herkuntsort und dessen Umgebung bis zu einer Entfernung von 20km während der letzten 3 Monate vor der Absendung des Tieres Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist.
2. Die Gesundheitsbescheinigung war vom Tag der Ausstellung an gerechnet 10 Tage gültig. Sie musste in deutscher Sprache oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vorgelegt werden und musste darüber hinaus auch Angaben über Geschlecht und Alter des Tieres enthalten. Sie durfte nur aus einem Dokument bestehen!
Das Tier war nach der Grenzabfertigung unmittelbar zum Bestimmungsort zu befördern. Die Ankunft des Hundes am Bestimmungsort musste der zuständigen Veterinärbehörde vom Einführenden oder dessen Beauftragen unter Vorlage der Gesundheitsbescheinigung unverzüglich angezeigt werden. Das Tier unterlag 30 Tage nach der Tollwutschutzimpfung der amtlichen Beobachtung (soll aber nicht heissen, dass das Tier in Quarantäne gehalten wird). Das Veterinäramt wiess mich damals auch noch darauf hin, dass das neue Familienmitglied bis 30 Tage nach der Tollwutschutzimpfung nicht in direkten Kontakt zu anderen Hunden treten soll. Dies war lediglich eine Schutzmassnahme um bei auftretenden Seuchen ein Gebiet eingrenzen zu können.
Quarantäne damals?
Wenn alle Auflagen gewissenhaft befolgt wurden so mussten keine Quarantänemassnahmen ergriffen werden, und man konnte seinen neuen Gefährten umgehend mitnehmen.
Publiziert am: Sonntag, 27. Februar 2005 (9475 mal gelesen)
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